Man unterscheidet in der Krankenversicherung zwischen dem freiwilligen Status und dem Pflichtstatus. Alle Versicherten, die den freiwilligen Status in der Krankenversicherung haben, haben die freie Wahl der Versicherung, können sich also entweder privat versichern oder freiwillig in der Gesetzlichen Krankenkasse. Alle, die den Pflichtstatus haben, müssen in einer GKV versichert sein, und können nicht in eine PKV wechseln. Den freiwilligen Status erhält man, wenn man als Angestellter über der Beitragsbemessungsgrenze mit seinem Bruttoverdienst liegt oder wenn man bestimmten Berufsgruppen angehört, wie Selbständige, Freiberufler und Beamte. Ist man nun als freiwilliges Mitglied von der GKV in die PKV gewechselt, kann es aus verschiedenen Gründen passieren, dass man wieder zum Pflichtmitglied wird und deshalb wieder in die Gesetzliche Krankenversicherung zurückgehen müsste. Für diese Fälle sieht der Gesetzgeber ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht vor, so dass man in der Privaten Krankenversicherung bleiben kann. Diese Befreiung erfolgt über einen Antrag, am besten in schriftlicher Form bei der zuständigen GKV, z.B. örtlichen AOK oder die Kasse des Ehegatten. Die gesetzliche Frist für die Antragstellung beträgt drei Monate seit Beginn der Versicherungspflicht. Der Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der PKV ist für die Befreiung nicht notwendig.

Zu beachten ist, dass die Befreiung unwiderruflich ist. D.h. Solange der zur Befreiung geführte Sachverhalt bei dem von der Versicherungspflicht Befreiten fortbesteht, kommt er nicht in die Gesetzliche Krankenkasse zurück. Deshalb ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht sorgfältig abzuwägen. Andererseits tritt wieder Versicherungspflicht  ein, wenn der Versicherte wegen eines anderen Grundes versicherungspflichtig wird. Z.B. wenn sich ein  Angestellter wegen Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) hat befreien lassen und dann durch Arbeitslosigkeit, also aus einem neuen Tatbestand versicherungspflichtig wird, endet die Befreiung und muss erneut beantragt werden.

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